In der Fassung
der Bekanntmachung vom 1.März 1994
Zuletzt geändert durch Ges. vom 28.03.2000 (BGBl. 1 S. 302)
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1-§ 2
Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren § 3-§10a
Dritter Abschnitt Pflichten im Betäubungsmittelverkehr §11-§18a
Vierter Abschnitt Überwachung §19-§25
Fünfter Abschnitt Vorschriften für Behörden §26-§28
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten §29-§34
Siebenter Abschnitt Betäubungsmittelabhängige Straftäter §35-§38
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften §39-§41
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 5 Versagung der Erlaubnis
§ 6 Sachkenntnis
§ 7 Antrag
§ 8 Entscheidung
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 10 Rücknahme und Widerruf
§10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Dritter Abschnitt Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 12 Abgabe und Erwerb
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
§ 15 Sicherungsmassnahmen
§ 16 Vernichtung
§ 17 Aufzeichnungen
§ 18 Meldungen
§18a (aufgehoben)
§ 19 Durchführende Behörde
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
§ 22 Überwachungsmassnahmen
§ 23 Probenahme
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
§ 25 Kosten
Fünfter Abschnitt Vorschriften für Behörden
§ 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
§ 27 Meldungen und Auskünfte
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
§29a Straftaten
§ 30 Straftaten
§30a Straftaten
§30b Straftaten
§30c Vermögensstrafe
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§31a Absehen von der Verfolgung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 34 Führungsaufsicht
Siebenter Abschnitt Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§ 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
§§ 40 bis 40a (gegenstandslos)
§ 41 (weggefallen)
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I
bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmasses der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmasses der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres ausser Kraft.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Äther, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe ausser den natürlich vorkommen den Gemischen und Lösungen;
3. ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
4. Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
§ 3 BtMG Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräussern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
§ 4 BtMG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht,
wer
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapothekea) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes Tier abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittela) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittela) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt oder
5. gewerbsmässiga) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- produkte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,
2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.
§ 5 BtMG Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewährleistet ist, dass in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehr oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschliessen, vereinbar ist oder
7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5
Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Betäubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Gross- und Aussenhandel in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3
ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten
Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgende Angaben
und Unterlagen beigefügt werden:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen,
2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Strasse, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes,
4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,
7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefasste Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen Betäubungsmittel und
8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis
entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde
unverzüglich über die Entscheidung.
(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§ 9 BtMG Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen
Umfang zu beschränken. Sie muss insbesondere regeln:
1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
3. die Lage der Betriebsstätten und
4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
§ 10 BtMG Rücknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist
kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§ 10a BtMG Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf,
wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen
eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen
Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum).
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen
für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Massgabe des Absatzes
2 geregelt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindesstandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen.
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung.
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmitteln.
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie.
5. Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge.
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten in unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich verhindern.
7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster, offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschliessen.
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen.
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist.
10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnis- behörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, § 8, § 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend, dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.
§ 11 BtMG Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen
will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach
§ 3 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den
durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne dass
das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens
dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung
steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht
in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere können
1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern verboten,
2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen und
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt
werden.
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
3. (weggefallen)
(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausser in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und der Empfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden amtlichen Formblätter zu regeln, soweit es für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist.
§ 13 BtMG Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von
Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder
im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Behandlung einschliesslich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit
verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden,
wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet
ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte
Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten
Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt,
2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen,
3. Meldungena) der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form,
b) der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen
c) des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständige Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form,
d) des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständige Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen,
e) des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittel berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die Verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben,
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermittelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzelheiten einschliesslich der Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung geregelt.
§ 14 BtMG Kennzeichnung und Werbung
(1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung
der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf
dauerhafte Weise zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung muss ausserdem enthalten
1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den äusseren Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
(5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.
§ 15 BtMG Sicherungsmassnahmen
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel,
die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte
Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
kann Sicherungsmassnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des
Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel
erforderlich ist.
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln
hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten,
die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschliesst
sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt.
Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei
Jahre aufzubewahren.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel gemäss Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Massnahmen. Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,
getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend
folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Grösse sowie das Datum der Aussaat,
5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten oder hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Menge und
6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empfängers.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für
jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige
Menge zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Grösse,
2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
8. erworben wurde,
9. abgegeben wurde,
10. vernichtet wurde,
11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu Verwenden.
§ 19 BtMG Durchführende Behörde
(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung,
Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen
amtlichen Formblätter. Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten,
Zahnärzten und Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken,
Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die
zuständigen Behörden der Länder. Diese Überwachung auch
die Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten
Mindesstandards, den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die
in den § 22 und § 24 geregelten
Befugnisse zu.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.
(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Für die Überwachung gelten die § 9, § 10 und § 10 a der Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf entsprechend.
§ 20 BtMG Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechts verordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern, um die medizinische
Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen,
wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet bleiben. Insbesondere
können
1. Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf den Bundesminister übertragen,
2. der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen angepasst und
3. Meldungen über Bestände an
a) Betäubungsmitteln,
b) ausgenommenen Zubereitungen und
c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel sind,
angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Massgabe des Artikels 80 a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
§ 21 BtMG Mitwirkung anderer Behörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln
mit.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die Beamten des Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
(3) Bei Verdacht von Verstössen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.
§ 22 BtMG Überwachungsmassnahmen
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, dass die Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch ausserhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Grosshandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen Verschluss nehmen. Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu entscheiden.
(2) Die zuständige Behörde kann Massnahmen gemäss Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die
mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung
Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe
oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück
der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschliessen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
§ 24 BtMG Duldungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener
Zubereitungen ist verpflichtet, die Massnahmen nach den §
22 und § 23 zu dulden und die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenomme- ner Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke,
Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen,
Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der
Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 24a BtMG Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis
(Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des Anbaujahres in dreifacher
Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3
anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige
muss enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaftugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer; anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung, Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert werden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für
seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren
und Auslagen).
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
§ 26 BtMG Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung
der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung
mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln für den Zivilschutz
entsprechende Anwendung.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, entsprechende Anwendung.
§ 27 BtMG Meldungen und Auskünfte
(1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte jährlich bis zum 31. März für das vergangene
Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln
nach Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel.
Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers
anzugeben.
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.
(3) Im Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, sind zu übermitteln
1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen der zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Massregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist,
2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Anklageschrift,
b) der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
c) die das Verfahren abschliessende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese zu übermitteln.
Die Übermittlung veranlasst die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.
(4) Die das Verfahren abschliessende Entscheidung mit Begründung in sonstigen Strafsachen darf der Zuständigen Landesbehörde übermittelt werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 28 BtMG Jahresbericht an die Vereinten Nationen
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das
vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen
Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen
Formblatt. Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der
Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März
für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt
werden können, sind sie zu schätzen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1.1 Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräussert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.1 Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5.1 entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine ausserhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummer 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmässig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräussern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmässig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel
in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräussern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann,
wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten
Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des §
6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland
besteht.
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a des Strafgesetzbuches
anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne
mit ihnen Handel zu treiben, veräussert, abgibt, erwirbt oder sich
in sonstiger Weise verschafft.
(2) In den Fällen der § 29a, § 30, § 30a und § 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 31 BtMG Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§
49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach §
29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiss, noch verhindert werden können.
§ 31a BtMG Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1,
2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung
absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter
die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger
Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn
der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum
Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge
besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den
Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozessordnung und der § 232 und § 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 32 BtMG Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
2. in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder ausführt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmässig kennzeichnet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmässig vernichtet, eine Niederschrift nicht fertig oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
15. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis gemäss Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
-3(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 33 BtMG Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 sofern der Täter gewerbsmässig handelt, und
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den § 29, § 29a, § 30 und § 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §
29a, § 30 und § 30a
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§
68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
§ 35 BtMG Zurückstellung der Strafvollstreckung
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr
als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen
oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde ist Zustimmung des Gerichts
des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder
der Massregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens
zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit
in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich
einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung
gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu
dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit
entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozessordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, dass er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 36 BtMG Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte
in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom
Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf
die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt
sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht
zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind
durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung
in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich,
so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung
aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantworten kann.
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantworten kann.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, dass die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
(4) Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.
§ 37 BtMG Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung
des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts
vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der
Beschuldigte nachweist, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit der
in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht,
und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte
fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat.
Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluss fortgeführt wird,
2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, dass er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, dass das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der Strafprozessordnung zu § 153a der Strafprozessordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.
§ 38 BtMG Jugendliche und Heranwachsende
(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die § 35
und § 36 sinngemäss. Neben der Zusage des Jugendlichen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung
des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im
Falle des § 35 Abs. 7 Satz 2
findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäss
Anwendung. Abweichend
von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis
26 a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach
§ 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben §
454 Abs. 4 der Strafprozessordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4
und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.
(2) § 37 gilt sinngemäss auch für Jugendliche und Heranwachsende.
Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten,
ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet
wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde
nur weiterberieben werden, wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten
des Dritten BtMG-Änderungsgesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302)
eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2 erlassen
und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt
wird. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können
diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach
§ 10a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift
erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden. § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen nach Satz 1.