Verpflegungsordnung

für die Justizvollzugsanstalten des
Landes Baden-Württemberg

in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung
AV des Justizministerium vom 12. Dezember 1996,
4540 - IV/616, - Die Justiz 1997 S. 45


I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§  1 Allgemeines
§  2 Anstaltsleiter
§  3 Leiter der Wirtschaftsverwaltung
§  4 Verwalter der Hauswirtschaft
§  5 Nichtselbständige Justizvollzugsanstalten
§  6 Anstaltsarzt
§  7 Küchenbeamte
§  8 Umgang mit Lebensmitteln. Hygiene.

II. Abschnitt - Beschaffung und Verwaltung der Lebensmittel

§  9 Beschaffung
§ 10 Warenannahme
§ 11 Lagerhaltung und Lagerverwaltung
§ 12 Rechnungen, Rechnungsbelege
§ 13 Erlöse aus der Verpflegungswirtschaft

III. Abschnitt - Herstellung der Speisen

§ 14 Speiseplan
§ 15 Auswahl der Lebensmittel; Zusammenstellung der Speisen
§ 16 Normalkost
§ 17 Kostzulage
§ 18 Selbstverpflegung, Abweichung von der Normalkost
§ 19 Krankenkost
§ 20 Nährwertsberechnung
§ 21 gestrichen
§ 22 Ausgabe der Speisen
§ 23 Transportverpflegung

VI. Abschnitt - Geschäfts- und Buchführung

§ 24 Haushaltsrechtliche Bestimmungen
§ 25 Führung der Sachberechnung über die Verpflegung
§ 26 Ausgabe der Lebensmittel
§ 27 Verfahren bei Selbstverpflegung

V. Abschnitt - Beamtenkost

§ 28 Abgabe von Tagesverpflegung zum Selbstkostenpreis
§ 29 Abgabe von Tagesverpflegung gegen Vergütung
§ 30 Entschädigung
§ 31 Buchen der Entschädigung

VI. Abschnitt - Prüfung der Sachrechnung; Jahresabschluß

§ 32 Prüfung der Sachrechnung
§ 33 Feststellen der Bestände
§ 34 Monatsabschlüsse, Jahresabschluß und Verpflegungsrechnung

VII. Abschnitt - Besondere Bestimmungen

§ 35 Jugendarrest

VIII. Abschnitt - Abschlußbestimmungen

§ 36 Inkrafttreten

Anlage: Haushaltsrechtliche Bestimmungen zur Durchführung der Verpflegungsordnung (HRBestVerpflO).


§ 1 VerpflO Allgemeines


(1) Aufgabe der Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten ist die Versorgung der Gefangenen mit Anstaltskost. Sie ist Teil der Wirtschaftsverwaltung.

(2) Betriebe der Verpflegungswirtschaft sind die Küche und die Mezgerei, soweit sie nicht als Eigenbetriebe zugelassen sind.

(3) Die Gefangenen werden unmittelbar auf Rechnung der Landeskasse verpflegt.


§ 2 VerpflO Anstaltsleiter


Der Anstaltsleiter führt die unmittelbare Aufsicht über die Verpflegungswirtschaft. Er ist für die ordnungsgemäße Verpflegung der Gefangenen und die bestimmungsgemäße Führung der Verpflegungswirtschaft verantwortlich.


§ 3 VerpflO Leiter der Wirtschaftsverwaltung


(1) Die Geschäfte der Verpflegungswirtschaft führt der Leiter der Wirtschaftsverwaltung.

(2) Zum Leiter der Wirtschaftsverwaltung wird ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes bestellt. Ausnahmsweise kann mit diesen Aufgaben ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes betraut werden.

(3) Dem Leiter der Wirtschaftsverwaltung können zur Unterstützung in seinen Dienstgeschäften Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes oder Angestellte beigegeben werden.


§ 4 VerpflO Verwalter der Hauswirtschaft


(1) In den selbständigen Justizvollzugsanstalten wird ein Bediensteter des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, der nicht zugleich Küchenbeamter sein darf, zum Verwalter der Hauswirtschaft bestellt.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) der Entwurf der Speisepläne,

b) Die Beschaffung der Lebensmittel und sonstigen Verpflegungsbedürfnisse,

c) die Annahme der gelieferten Lebensmittel und deren sachgerechte Einlagerung,

d) die Verwaltung der Bestände,

e) die Ausgabe der Lebensmittel,

f) die Überwachung der Zubereitung und Ausgabe der Speisen sowie

g) die in der Dienstanweisung für den Einsatz des EDV-Programmpaketes "WIRT" genannten Aufgaben für die Anwender.

(3) Der Leiter der Wirtschaftsverwaltung überwacht die Amtsführung des Verwalters der Hauswirtschaft.


§ 5 VerpflO Nichtselbständige Justizvollzugsanstalten


(1) In nichtselbständigen Justizvollzugsanstalten führt die Geschäfte der Verpflegungswirtschaft der Beamte des gehobenen Justizdienstes, der zur Führung der Verpflegungsgeschäfte der Justizvollzugsanstalt bestellt ist.

(2) In diesen Justizvollzugsanstalten können die in § 4 Abs. 2 genannten Aufgaben dem Dienstleiter übertragen werden.

(3) § 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 6 VerpflO Anstaltsarzt


(1) Der Anstaltsarzt hat im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Gesundheitsverhältnisse der Justizvollzugsanstalt die Verpflegung der Gefangenen und die hygienische Verhältnisse in der Küche und den Vorratsräumen zu überwachen. Er berät den Anstaltsleiter und den Leiter der Wirtschaftsverwaltung in allen ernährungswissenschaftlichen Fragen.

(2) Der Anstaltsarzt entscheidet unter Beachtung der in § 19 getroffenen Bestimmungen über Krankenkostzulagen und Krankenkostformen.


§ 7 VerpflO Küchenbeamte


(1) Die Zubereitung der Speisen ist einem Bediensteten des Werkdienstes (Küchenbeamten) zu übertragen. Steht kein geeigneter Bediensteter dieser Laufbahn zur Verfügung, ist ein Bediensteter des allgemeinen Jutizvollzugsdienstes zum Küchenbeamten oder eine Vertragskraft zu bestellen.

(2) Der Küchenbeamte soll eine Ausbildung als Koch oder in einem artverwanten Beruf (wie Fleischer, Bäcker) besitzen. Er muß über gute Kochkenntnisse verfügen. Er ist dafür verantwortlich, daß die ihm übergebenen Lebensmittel schmackhaft, sorgfältig und rechtzeitig zubereitet werden, warme Speisen genügend erhitzt und alle Mahlzeiten in hygienisch einwandfreien Behältnissen zur Ausgabe gelangen.

(3) Die in § 4 Abs. 2 genannten Aufgaben dürfen dem Küchenbeamten nicht übertragen werden. In nichtselbständigen Justizvollzugsanstalten kann der Küchenbeamte ausnahmsweise Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b) und c) wahrnehmen.

(4) Dem Küchenbeamten werden im erforderlichen Umfang Gefangene als Hilfskräfte beigegeben. Sie sind ihrer Qualifikation entsprechend einzusetzen, insbesondere für vorbereitende Arbeiten sowie für Reinigungsarbeiten heranzuziehen uns ständig zu beaufsichtigen.


§ 8 VerpflO Umgang mit Lebensmitteln. Hygiene.


Für Betriebe der Verpflegungswirtschaft und für alle Personen, die mit dem Umgang mit Lebensmitteln (Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von Lebensmitteln) betraut sind, sind die Regeln des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG) vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 5. August 1997 und der Verordnung der Landesregierung über die Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, tierischer Herkunft vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 186) maßgebend. Mit der Herstellung, Zubereitung und mit der Ausgabe von Speisen und Getränken dürfen außerdem nur Personen betraut werden, die die gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz und nach den Bestimmungen der VwV - Gesundheitliche Überwachung und hygienische Anforderungen an die in der Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten tätigen Personen (VwV - Hygiene) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Einhaltung der auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen erstellten Reinigungs- und Hygienepläne ist durch den Leiter der Wirtschaftsverwaltung regelmäßig zu überprüfen.


§ 9 VerpflO Beschaffung


(1) Die Lebensmittel sind nach den Grundsätzen sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu beschaffen. Preis- und Marktverhältnisse sind sorgfältig zu beobachten. Von preisgünstigen Sonderangeboten abgesehen dürfen nur Waren mittlerer Art und Güte eingekauft werden. Bei ungewöhnlichen Preissteigerungen oder bei saisonbedingten hohen Preisen für bestimmte Lebensmittel ist nach Möglichkeit auf andere kostengünstigere Lebensmittel auszuweichen. Die Justizvollzugsanstalten unterrichten sich gegensitig in geeigneten Fällen über besonders vorteilhafte Bezugsquellen.

(2) Lebensmittel, die in Eigenbetrieben der Arbeitsverwaltung produziert werden, sind grundsätzlich von dort zu beziehen. Der Wert dieser Lebensmittel ist bestimmungsgemäß zu erstatten. Im übrigen sind die Lebensmittel unter Beachtung der Verdingsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) - VOL - und der Anordnung der Landesregierung über die gemeinsame Beschaffung des Staatsbedarfs im freien Handel zu beschaffen. Justizvollzugsbedienstete und deren Angehörigen sind als Lieferanten ausgeschlossen.

(3) Günstige Einkaufsmöglichkeiten einzelner Justizvollzugsanstalten sind, soweit es wirtschaftlich ist, auch für andere Justizvollzugsanstalten zu nutzen. Werden Lebensmittel, die von der Wirtschaftsverwaltung bereits bezahlt sind, an eine andere Justizvollzugsanstalt abgegeben, so ist deren Wert nicht zu erstatten.

(4) Die Vorratshaltung richtet sich nach Wirtschaftlichkeit, Haltbarkeit der Lebensmittel und den Lagermöglichkeiten. Die Lebensmittelvorräte sollen in der Regel den Bedarf von drei Monaten nicht übersteigen.

(5) Lieferaufträge dürfen erst erteilt werden, wenn alle für den Auftrag wesentlichen Bedingungen (z.B. Menge, Beschaffenheit, Preis, Rabatt und Skonto) eindeutig festgelegt sind. Aus den schriftlichen Unterlagen müssen die für den Auftrag wesentlichen Bedingungen ersichtlich sein. Mündlich oder fernmündlich eingeholte Angebote und die danach erteilten Lieferaufträge sind aktenkundig zu machen.


§ 10 VerpflO Warenannahme


(1) Bei Eingang der Lieferung ist die Übereinstimmung von Menge und Beschaffenheit der gelieferten Ware mit der Bestellung zu prüfen, insbesondere ist auf die Unversehrtheit der Verpackungen, die Einhaltung der Kühlkette und auf die Mindeshaltbarkeit zu achten. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Lieferschein bzw. auf der Rechnung oder einem Einnahmebeleg zu vermerken.

(2) Ergeben sich Beanstandungen, ist die Abnahme der Wahre zu verweigern oder unverzüglich Mängelrüge zu erheben.


§ 11 VerpflO Lagerhaltung und Lagerverwaltung


(1) Die Lebensmittel sind sachgemäß und unter Beachtung aller hygienischen Erfordernisse in den dazu bestimmten Räumen aufzubewahren. Sie sind so übersichtlich zu lagern, daß der Bestand jederzeit festgestellt werden kann. Es sind alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Lebensmittel vor Witterungseinflüssen, Verlusten, Beschädigungen und Wertminderung notwendig sind.

(2) Die Lagerräume dürfen nur in Gegenwart des für die Lagerverwaltung zuständigen Bediensteten betreten werden.

(3) Die Verwaltung der Lebensmittelbestände erfolgt nach den Bestimmungen der "Dienstanweisung für den Einsatz des EDV-Programmpaketes WIRT in der Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten (DAWIRT)".


§ 12 VerpflO Rechnungen, Rechnungsbelege


(1) Jede eingehende Rechnung ist zunächst dem für die Lagerverwaltung zuständigen Bediensteten zuzuleiten. Dieser hat auf der Rechnung den Tag des Wahreneingangs, die richtige und vollständige Lieferung oder Leistung und die Verbuchung des Wahreneingangs zu bescheinigen (§ 79 Abs. 3 RRO). Die Rechnung ist sodann unverzüglich an den Leiter der Wirtschaftsverwaltung bzw. den Beamten des gehobenen Justizdienstes, der die Geschäfte der Verpflegungswirtschaft führt, weiterzuleiten.

(2) Unterlagen aus der Verpflegungswirtschaft sind geordnet zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 43 bis 99 RRO.


§ 13 VerpflO Erlöse aus der Verpflegungswirtschaft


(1) Abfälle und Wertstoffe aus Abfällen sind nach Möglichkeit zu veräußern. und die Erlöse zu vereinnahmen.

(2) In Rechnung gestelltes Packmaterial, das üblicherweise zurückgenommen wird, ist unter Abzug des hierfür berechneten Betrages von der Rechnung unverzüglich zurückzugeben. Packmaterial, das nicht in Rechnung gestellt wird, ist nach Absatz 1 zu verwerten. Im übrigen gilt § 114 Abs. 2 RRO. Bei nachträglicher Rückgabe sind vom Lieferanten erstattete Beträge zu vereinnahmen.

(3) Der Verkauf von Lebensmitteln aus den Verpflegungsbeständen der Justizvollzugsanstalten an Justizvollzugsbedienstete und deren Angehörigen ist nicht statthaft.


§ 14 VerpflO Speiseplan


(1) Für jede Kalenderwoche - Montag bis Sonntag - ist im voraus ein Speiseplan zu erstellen. Er soll als Übersicht jeweils für die Dauer von vier Wochen feststehen.

(2) Der Speiseplan ist vom Anstaltsarzt zu prüfen und vom Anstaltsleiter zu genemigen. Der Küchenbeamte ist an der Aufstellung des Speiseplanes zu beteiligen. Über Abweichungen vom Speiseplan entscheidet der Leiter der Wirtschaftsverwaltung.

(3) Im Speiseplan sind die zur Ausgabe vorgesehenen Lebensmittel nach Menge oder Stückzahl aufzuführen, die für jeden Gefangenen täglich oder wöchentlich aufgewendet werden sollen.

(4) Der Speiseplan der jeweiligen Woche ist in der Küche sichtbar auszuhängen. Eine Abschrift ist den Gefangenen in geeigneter Weiße bekanntzugeben; Mengenangaben sind dabei nicht erforderlich.

(5) Die Speisepläne sind jahrgangsweise zu sammeln und bis zum Abschluß des Rechnungsprüfungsverfahren aufzubewahren.


§ 15 VerpflO Auswahl der Lebensmittel; Zusammenstellung der Speisen


(1) Wesentliches Hilfsmittel für die Auswahl der Lebensmittel und die Zusammenstellung der Speisen ist die Rezeptkartei der Deutschen Gesellschaft für Ernährung.

(2) Bei der Auswahl der Lebensmittel ist den örtlichen Verhältnissen, der Jahreszeit und den Temperaturverhältnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Auf eine ständige Abwechslung ist zu achten.

(3) Lebensmittel, die möglicherweise nicht mehr in einwandfreiem Zustand sind, hat der Anstaltsarzt zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist eine sofortige Untersuchung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde im Wege der Amtshilfe herbeizuführen.


§ 16 VerpflO Normalkost


(1) Die gewöhnliche Tagesverpflegung für gesunde Gefangene (Normalkost) besteht aus drei Hauptmahlzeiten. Die Normalkost darf einen durchschnittlichen täglichen Energiegehalt von 11.300 KJ (2.700 Kcal) nicht übersteigen. In ihr müssen an Nährstoffen

  50    g pflanzliches Eiweiß,
  40    g tierisches Eiweiß,
  80    g Fett,
 360    g Kohlenhydrate,

ferner

1500   µg Vitamin A
   1,6 mg Vitamin B 1
   1,8 mg Vitamin B 2 und
  76   mg Vitamin C

enthalten sein.

(2) Zur optimalen Versorgung der Gefangenen soll das Frühstück ca. 20%, das Mittagessen ca. 50% und das Abendessen ca. 30% des Tagesbedarfs an Energie und Nährstoffen (Abs. 1) decken. Wird das Abendessen vor 17.00 Uhr ausgegeben, so sollen Mittagessen und Abendessen mit je ca. 40% des Tagesbedarfs etwar gleichviel an Energie, Nährstoffen und Vitaminen enthalten. Bei Bedarf ist den Gefangenen Gelegenheit zu geben, durch Überlassung geeigneter Behältnisse Teile der kalten Abendkost für spätere Stunden aufzubewahren.

(3) Kaffee (Kaffee-Mischung) oder Tee erhalten die Gefangenen in ausreichender Menge.


§ 17 VerpflO Kostzulage


(1) Alle Gefangenen, die arbeiten, einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung nachgehen oder unter Freistellung von der Arbeitspflicht an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Ausbildung und Weiterbildung teilnehmen oder denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, erhalten als Zulage zur Normalkost an jedem Arbeitstag ein zweites Frühstück (Arbeitsfrühstück). Dieses soll einen durchschnittlichen Energiegehalt von 2.950 KJ (700 Kcal) aufweisen und 20g Eiweiß, 30-45g Fett und 50-80g Kohlenhydrate enthalten.

(2) Gefangene, die täglich mehr als acht Stunden arbeiten oder schwerste körperliche Arbeit leisten, erhalten über das Abeitsfrühstück hinaus eine Zulage. Sie kann entweder in einer Vermehrung der normalen Mittagskost um durchschnittlich die Hälfte (einschließlich Fleisch) bis zu 1/4 der Werte nach § 16 Abs. 1 oder in einem weiteren Vesper am Nachmittag nach Absatz 1 bestehen.

(3) Der Anstaltsleiter kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Anstaltsarztes Gefangenen, die zur Erhaltung ihrer Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit erhöhter Kostmengen bedürfen (z.B. Jugendliche und Heranwachsende, Gefangene mit überdurchschnittlichen Körpergrößen), unabhängig vom Arbeitsfrühstück nach Absatz 1 eine Zulage in Form einer Vermehrung der normalen Mittagskost in der vom Anstaltsarzt vorgeschlagenen Menge gewähren.

(4) In Jugendvollzugsanstalten und landwirtschaftlichen Außenstellen mit eigener Kochgelegenheit kann der Anstaltsleiter anstelle der Zulage nach Absatz 2 und 3 allgemein eine kräftigere Mittagskost gewähren, die insgesamt die Nährstoffe der normalen Mittagskost und der Zulage enthält.

(5) Werdenden und stillenden Müttern ist täglich eine besondere Zulage zu gewähren, deren Art und Umfang der Anstaltsarzt durch schriftliche Verordnung bestimmt.


§ 18 VerpflO Selbstverpflegung, Abweichung von der Normalkost


(1) Untersuchungsgefangenen ist die Selbstverpflegung nach Maßgabe der Untersuchungshaftvollzugsordnung gestattet. Beim Vollzug des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft kann der Anstaltsleiter die Selbstverpflegung gestatten. Im übrigen ist Selbstverpflegung - unbeschadet der VV zu § 50 Strafvollzugsgesetz - nicht zugelassen.

(2) Gefangenen, die religiösen Speisegeboten unterliegen, sollen auf Antrag Bestandteile der Anstaltsverpflegung, die sie nicht verzehren dürfen, gegen andere Nahrungsmittel ausgetauscht werden. Mehrkosten sollen hierdurch nicht entstehen.

(3) Während der hohen Glaubensfeste anderer als christlicher Religionsgemeinschaften, bei denen besondere Speisegebote zu beachten sind, können die betreffenden Gefangenen auf Antrag und auf ihre Kosten auch von Glaubensgenossen verpflegt werden, sofern wichtige Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(4) Vegetarischen Ernährungswünschen soll im Rahmen der küchenlogistischen Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalten in Form einer vegetarischen Austauschkost nach gekommen werden. Hierbei werden Fleisch-, Fisch- und Wurstanteile gegen Eier, Milch und Sojaprodukte oder auch andere pflanzliche Nahrungsmittel ausgetauscht. Ein Rechtsanspruch auf vegetarische Ernährung besteht nicht.


§ 19 VerpflO Krankenkost


(1) Kranke Gefangene erhalten die Normalkost, soweit der Anstaltsarzt nichts anderes empfiehlt oder Verordnet.

(2) Erfordert der Gesundheitszustand des Gefangenen allgemein eine andere Art der Ernährung, so empfiehlt der Anstaltsarzt der Wirtschaftsverwaltung diejenige Kostform (Schonkost oder Abweichung von der Normalkost), die für das von ihm festgestellte Leiden angezeigt ist und teilt zugleich mit, wie lange diese Kostform eingehalten werden soll.

(3) Für häufiger vorkommende Leiden hat die Wirtschaftsverwaltung nach ärztlicher Anordnung bestimmte Schonkostarten täglich im Speiseplan vorzusehen. Kann die Wirtschaftsverwaltung eine vom Anstaltsarzt im Einzelfall empfohlene Schonkost nicht zubereiten oder Kostabweichung nicht durchführen, so hat sie den Anstaltsarzt hiervon unverzüglich zu verständigen.

(4) Im Justizvollzugskrankenhaus wird Diätkost nach den allgemeinen Bestimmungen hergestellt.

(5) Der Anstaltsarzt hat die nötigen Anordnungen zu treffen, wenn der Zustand des Gefangenen kurzfristig - Justizvollzugskrankenhaus ohne Einschränkung - eine besondere Ernährungsform erforderlich macht. In solchen Fällen dürfen auf ausdrückliche schriftliche ärztliche Anordnung auch alkoholhaltige Getränke verabreicht werden. Werden einem Gefangenen länger als eine Woche alkoholhaltige Getränke verabreicht, ist dem Justizministerium zu berichten.

(6) Werden Gefangene wegen schwerer Erkrankung in das Krankenrevier oder in das Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen oder war eine Erkrankung mit nicht unerheblichem Gewichtsverlust verbunden, so kann der Anstaltsarzt eine Kostzulage zu Kräftigung verordnen. Der Anstaltsarzt teilt der Wirtschaftsverwaltung in diesen Fällen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze über die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 LHO) mit, aus welchen Nahrungsmitteln die Zulage bestehen und wie lange sie gewährt werden soll. Bei allgemener Unterernährung ist nach § 17 Abs. 3 zu verfahren.


§ 20 VerpflO Nährwertsberechnung


(1) Bei der Aufstellung des Speisplans ist der Nährwert der täglichen Normalkost anhand der jeweils aktuellen Nährwerttabelle oder der "Rezeptkartei der Deutschen Gesellschaft für Ernährung" zu berechnen. Die in der Festsetzung der Werte in § 16 Abs. 1 berücksichtigt. Verluste durch Einlagerung (Lagerverluste, in der Regel bei Kartoffeln) sind örtlich zu ermitteln und vor Benutzung der Tabelle abzuziehen. Werden häufiger fertige Zubereitungen (Salate, Sülzen, Mischgerichte in Dosen usw.) verwendet, so ist der Energie-, Nährstoff- und Vitamingehalt vom Hersteller zu erfragen, wenn er auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.

(2) Die Abweichungen von den in § 16 Abs. 1 vorgeschriebenen Energie- und Nährstoffwerten und von dem in § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Energiewert dürfen pro Woche nicht mehr als 10% betragen. Nach Möglichkeit ist bei der Speiseplangestaltung eine Annäherung an die Idealwerte anzustreben.

(3) Eine ausgewogene und abwechslungsreiche Zusammenstellung der Mittagskost nach der Rezeptkartei der Deutschen Gesellschaft für Ernährung gewährleistet eine ausreichende Vitaminversorgung nach § 16 Abs. 1, wenn die übrigen Nährwerte in den vorgeschriebenen Mengen eingehalten werden. Auf die Berechnung des Vitamingehaltes der täglichen Normalkost wird deshalb verzichtet, wenn von den Angaben der Rezeptkartei nicht abgewichen wird.

(4) Die Nährwertberechnung ist vom Prüfungsbeamter (§ 32 Abs. 1) zu prüfen und dem Anstaltsarzt zur Kenntnis zu geben.


§ 22 VerpflO Ausgabe der Speisen


(1) Der Küchenbeamte hat die Speisen aufgrund der ihm rechtzeitig schriftlich zu meldenden Verpflegungszahlen an die mit der Verteilung beauftragten Bediensteten auszugeben.

(2) Bei der Austeilung der Speisen ist darauf zu achten, daß alle Gefangenen die ihnen zustehende Verpflegung in gleicher Menge und Güte erhalten. Etwaige nicht zur Austeilung gelangten Reste sind gerecht und ohne Bevorzugung einzelner Gefangener auszuteilen.

(3) Bei der Ausgabe der Speisen ist die Vorportionierung anzustreben. Warme Speisen müssen allen Gefangenen warm angeboten werden. Sind wegen baulicher Gegebenheiten Warmhaltewagen nicht verwendbar, ist die Reihenfolge der Ausgabe täglich zu wechseln.


§ 23 VerpflO Transportverpflegung


(1) Die tägliche Verpflegung eines Transportgefangenen (Tagessatz) besteht aus 600g Brot 200g Wurst oder Käse 100g Margarine oder Speisefett

(2) Erfordert der Gesundheitszustand eines Gefangenen ausnahmsweise eine besondere Ernährung, so bestimmt der Anstaltsarzt die Verpflegung eines Transportgefangenen.

(3) Die Transportverpflegung ist aus zugeben

a) zum vollen Tagessatz, wenn dem Gefangenen mindestens zwei Anstaltsmahlzeiten entgehen,

b) zum halben Tagessatz, wenn ihm eine Hauptmahlzeit (Mittags- oder Abendmahlzeit),

c) zu einem Viertel Tagessatz, wenn ihm nur das Frühstück entgeht.

Als entgangen gelten Mahlzeiten, die der Gefangene am Transporttag in der Justizvollzugsanstalt im Falle seines Bleibens üblicherweise erhalten hätte und die er bei planmäßigem Verlauf des Transportes auch in der Empfangs- oder Übernachtungsanstalt voraussichtlich versäumen würde. die Abendmahlzeit gilt regelmäßig dann als entgangen, wenn der Gefangene nach 16.00 Uhr in der Empfangs- oder Übernachtungsanstalt eintrifft. Bei der Ausgabe von warmer Abendkost sollen nach Möglichkeit angemessene Mengen für nach 16.00 Uhr eintreffende Transportgefangene bereit gehalten werden.

(4) Wird die volle Tagesverpflegung ausgegeben, so ist als Belag nach Möglichkeit je zur Hälfte Wurst und Käse zu reichen.

(5) Die ausgegebene Transportverpflegung ist von der Absendestelle im Transportschein zu vermerken.

(6) Im übrigen gilt Nr. 10 der Gefangenentransportvorschrift.


§ 24 VerpflO Haushaltsrechtliche Bestimmungen


Für die Behandlung der Kosten für die Verpflegung der Gefangenen gelten die als Anlage beigefügten "Haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung der Verpflegungsordnung (HRBestVerpflO)"


§ 25 VerpflO Führung der Sachberechnung über die Verpflegung


Die Führung der Sachrechnung, die Buchung der eingenommenen und ausgegebenen Lebensmittel und die Erstellung des Küchentageblattes richtet sich nach den Bestimmungen für die Anwendung des EDV-Programmpaketes "WIRT".


§ 26 VerpflO Ausgabe der Lebensmittel


(1) Die im Küchentageblatt errechneten Lebensmittelmengen sind von dem für die Lagerverwaltung zuständigen Bediensteten dem Küchenbeamten zu übergeben. der Empfang der Lebensmittel ist auf dem Küchentageblatt zu bescheinigen.

(2) Die an den Küchenbeamten übergebenen Lebensmittel sind bis zum Verbrauch getrennt von den sonstigen Beständen sachgemäß zu lagern. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.


§ 27 VerpflO Verfahren bei Selbstverpflegung


(1) Ist einem Gefangenen die Selbstverpflegung gestattet, so ist mit dem für die Lieferung der Mahlzeiten ausgewählten Betrieb ein schriftliches Abkommen zu treffen.

(2) Der Gefangene, dem die Selbstverpflegung gestattet ist, hat bei der zuständigen Anstalts- oder Gerichtszahlstelle jeweils einen für mindestens zwei Wochen ausreichenden Vorschuß für die Verpflegungskosten ein zuzahlen.


§ 28 VerpflO Abgabe von Tagesverpflegung zum Selbstkostenpreis


(1) Bediensteten der Justizvollzugsanstalten des Landes, der Justizvollzugsschule und Teilnehmern an Lehrgängen der Justizvollzugsschule kann Tagesverpflegung (Beamtenkost) zum Selbstkostenpreis abgegeben werden, sofern sie keine reise- oder umzugskostenrechtliche Entschädigungen erhalten.

(2) Die Beamtenkost besteht aus der gleichen Normalkost oder allgemein hergestellter Krankenkost, die auch Gefangene erhalten. Kostvermehrung und Kostzulagen für Gefangene dürfen außer in den Fällen des § 17 Abs. 4 nicht abgegeben werden.


§ 29 VerpflO Abgabe von Tagesverpflegung gegen Vergütung

(1) Beamtenkost darf gegen Vergütung (Gästepreis) an folgende Personen ausgegeben werden:

a) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten des Landes, der Justizvollzugsschule und Teilnehmern an Lehrgängen der Justizvollzugsschule, die reise- oder umzugskostenrechtliche Entschädigungen erhalten,

b) Bedienstete anderer Behörden, die dienstlich in der Justizvollzugsanstalt zu tun haben,

c) Personen, die als Beauftragte eines Unternehmers ganztägig in der Anstalt durchzuführende Unternehmerarbeit leisten, beaufsichtigen oder überwachen,

d) Angehörige caritativer Verbände, die ganztägig mit der Betreuung von Gefangenen betraut sind.

(2) Mit Genehmigung des Anstaltsleiters darf Beamtenkost zum Gästepreis auch an andere Anstaltsbesucher abgegeben werden.


§ 30 VerpflO Entschädigung


(1) Die preise für die Abgabe von Beamtenkost werden vom Justizministerium festgesetzt. Bei Fremdbezug ist der mit dem Lieferanten vereinbarte preis zu entrichten.

(2) Das von Bediensteten und Gästen zu entrichtende Entgelt für die Abgabe von Tagesverpflegung kann bar oder Einzugsverfahren erhoben werden. Das den örtlichen Verhältnissen angemessene zweckmäßigste Verfahren ist zu bevorzugen. Für die Annahme von Bargeld außerhalb der Zahlstelle sind die Bestimmungen zur Errichtung von Geldannahmestelle (Nr. 16 der VV zu § 79 LHO) zu beachten.


§ 31 VerpflO Buchen der Entschädigung


(1) Die Einnahmen für die Abgabe von Beamtenkost sind wie folgt zu buchen:

a) bei Abgabe zum Selbstkostenpreis:

in Einnahme bei Tit. 125 32
durch Rotabsetzen bei Tit. 522
33 in Ausgabe bei Tit. 522 32

b) Bei Ausgabe zum Gästepreis:

in voller Höhe in Einnahme bei Tit. 125 32
in Höhe der reinen Selbstkosten in Ausgabe bei Tit. 522 32
in Höhe der reinen Selbstkosten durch Rotabsetzen bei Tit. 522 33

(2) Wegen der Zahl der zu fertigenden Kassenanweisungen gilt § 44 Abs. 1 und 2 RRO.


§ 32 VerpflO Prüfung der Sachrechnung


(1) Die Verpflegungswirschaft ist durch den Anstaltsleiter ordentlich und außerordentlich zu prüfen. Mit der Prüfung kann auch der ständige Vertreter des Anstaltsleiters oder der Verwaltungsleiter, der nicht zugleich Leiter der Wirtschaftsverwaltung ist, beauftragt werden. Auf Anordnung des Justizministeriums wird die Verpflegungswirtschaft der selbständigen Justizvollzugsanstalten durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Verpflegungswirtschaft der übrigen Justizvollzugsanstalten entsprechend den Bestimmungen der Dienstanweisung für Bezirksrevisoren durch den Bezirksrevisor Außerordentlich geprüft.

(2) Durch die Prüfung ist zu ermitteln, ob

a) die vorgeschriebenen EDV-Ausdrucke vollständig vorliegen, die LOG-Bücher, Buchungsjournale, Monats- und ggf. Jahresabschlußblätter vollständig, lückenlos (Anschlußkontrolle anhand der fortlaufenden Numerierung) vorliegen,

b) die vorhandenen Bestände mit den nachgewiesenen Sollbeständen übereinstimmen,

c) die nach Bestellscheinen, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen gelieferten Lebensmittelmengen richtig in das Lagerverwaltungsprogramm übernommen sind und

d) Die Belege über von anderen Justizvollzugsanstalten unentgeltlich bezogenen oder an andere Justizvollzugsanstalten unentgeltlich abgegebenen Lebensmittel vollzählig sind.

(3) Die ordentliche Prüfungen sollen zum Ende eines jeden Vierteljahres, die außerordentlichen sind mindestens einmal in jedem Rechnungsjahr und bei jedem Wechsel des Leiters der Wirtschaftsverwaltung vorzunehmen. Der Zeitpunkt der außerordentlichen Prüfung ist vor der Aufnahme der Prüfungsarbeiten nicht bekanntzugeben. Die Prüfungen haben den Zeitraum bis zur vorangegangenen Prüfung zu umfassen.

(4) Die Prüfungen können auf ausreichende Stichproben beschränkt werden. Die außerordentlichen Prüfungen müssen erschöpfender sein als die ordentliche Prüfungen. Bei der ordentlichen Prüfung am Jahresende muß sich die Bestandsprüfung auf sämtliche vorhandene Bestände erstrecken.

(5) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift hat der Leiter der Wirtschaftsverwaltung zu versichern, daß weitere Vorräte der geprüften Bestände oder, bei Prüfung nach Absatz 4 Satz 3, andere als die vorgefundenen Bestände nicht vorhanden sind. Die Niederschrift über die Bestandsaufnahme am Jahresende ist Anlage zur Sachrechnung.


§ 33 VerpflO Feststellen der Bestände


(1) Die bei der Bestandsaufnahme ermittelten Bestände sind mit dem Programmteil "Erfassen Inventurbestände" zu erfassen und mittels des Programms "Über- nahme Inventurbestände" als Istbestand zu übernehmen.

(2) Nach Abschluß der Buchungen nach Absatz 1 ist die Bestandsdifferenzliste auszudrucken. Diese ist Beleg zur Sachrechnung. Die Richtigkeit der Datenerfassung und die ordnungsgemäße Datenverarbeitung sind auf der Bestandsdifferenzenliste zu bescheinigen.

(3) Der Prüfungsbeamte hat die ordnungsgemäße und vollständig Erfassung und Übernahme der bei der Bestandsaufnahme festgestellten Bestände zu prüfen. Die Prüfung ist auf der Bestandsdifferenzliste zu bescheinigen. Mit Ausnahme der ordentlichen Bestandsaufnahme am Jahresende kann die Prüfung auf ausreichend Stichproben beschränkt werden.

(4) Wesentliche Unterschiede zwischen Ist- und Sollbestanänden sind aufzuklären. Bei Fehlmeldungen, die nicht auf der Eigenart einzelner, sich selbst verringernder Vorräte (Schwund) beruhen, ist die Ersatzpflicht zu prüfen. Die getroffenen Maßnahmensind in der Niederschrift festzuhalten.


§ 34 VerpflO Monatsabschlüsse, Jahresabschluß und Verpflegungsrechnung


(1) Am Ende eines jeden Kalendermonats ist ein Monatsabschluß nach Maßgabe des Benutzerhandbuchs für die EDV-Programme der Wirtschaftsverwaltung vorzunehmen.

(2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres sind zusätzlich zu den Monatsabschlußprogrammen die Jahresabschlußprogramme gemäß dem Benutzerhandbuch abzuwickeln.

(3) Auf den Monats- und Jahresabschlußausdrucken sind die Richtigkeit der Datenerfassung und die ordnungsgemäße Datenverarbeitung zu bescheinigen.

(4) Der Leiter der Wirtschaftsverwaltung hat auf den Abschlußausdrucken zu bescheinigen, daß die Sachrechnung richtig und vollständig geführt und hinsichtlich des jeweiligen Buchungszeitraumes abgeschlossen ist. Mit der Unterschrift wird auch bescheinigt, daß die Buchungen ordnungsgemäß belegt sind.

(5) Der Prüfungsbeamte bescheinigt auf dem Jahresabschlußausdruck die ordnungsgemäße, vollständige Abwicklung der Jahresabschlußprogramme sowie die Durchführung aller vorgeschriebenen Prüfungen im abgeschlossenen Jahr; der Zeitpunkt der außerordentlichen Prüfung ist zu vermerken.

(6) Die Verpflegungsrechnung wird mit dem EDV-Programm "Essenszahlenstatistik" erstellt. Der Programmausdruck ist bis zum 15. Januar des folgenden Jahres dem Justizministerium vorzulegen. Ein Zweitausdruck ist als Beilage zur Sachrechnung zu nehmen.


§ 35 VerpflO Jugendarrest


(1) Für die Verpflegung der Jugendlichen in den Jugendarrestanstalten sind die Bestimmungen dieser Verpflegungsordnung unter Beachtung der besonderen Vorschriften (JAVollzO, RiJAVollzO und JAGO) sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Führung der Sachrechnung ist durch gesonderten Erlaß geregelt.


§ 36 VerpflO Inkrafttreten


(1) Die Verpflegungsordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt außerkraft:

Verpflegungsordnung für die Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg (VerpflO) vom 10. September 1986, 4540 - VI/616, Die Justiz S. 433


Haushaltsrechtliche Bestimmungen

zur Durchführung der Verpflegungsordnung

(HRBestVerpflO)

1. Verfügbare Mittel
2. Begrenzung der Ausgaben
3. Haushaltsüberschreitungen
4. Abweichung von Beschaffungsvorschriften
5. Allgemeine Ergänzungen zu § 8 VerpflO
6. Beschaffungsbeschränkungen (zu § 9 VerpflO)
7. Ergänzende Bestimmungen zu § 15, § 16, § 17 und § 20 VerpflO
8. Ergänzende Bestimmungen zu § 34 VerpflO


Nr. 1 HRBestVerpflO Verfügbare Mittel


zur Deckung der Ausgaben für die Verpflegung der Gefangenen stehen diejenigen Beträge zur Verfügung, die zur Einhaltung der Bestimmungen der Verpflegungsordnung im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung erforderlich sind.


Nr. 2 HRBestVerpflO Begrenzung der Ausgaben


2.1 Die Ausgaben sind sachlich durch die Beschaffungsvorschriften (§ 9 VerpflO), durch die zulässigen Energiewerte und Nährstoffe (§ 16 VerpflO, § 17 VerpflO, § 18 VerpflO, § 19 VerpflO und § 20 VerpflO) und durch die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen begrenzt.

2.2 Durch den Verzicht auf eine betragsmäßige Begrenzung werden die in den einzelnen Justizvollzugsanstalten unterschiedlichen Möglichkeiten, Erfordernisse und Voraussetzungen der Belegung (gesunde, erwachsene, arbeitende, jugendliche, kranke Gefangene usw.), der Essenszubereitung, des Einkaufs und dgl. ausgeglichen.


Nr. 3 HRBestVerpflO Haushaltsüberschreitungen


Die lediglich sachliche Begrenzung der Ausgaben erfordert ein hohes Maß an Verantwortung und Genauigkeit bei der Beschaffung der Lebensmittel, bei der Aufstellung der Speisepläne und der Zubereitung der Speisen. Verstöße gegen die hierzu erlassenen Bestimmungen (vgl. Nr. 2.1 HRBestVerpflO) sind gleich- bedeutend mit der Überschreitung zugewiesener Haushaltsmittel.


Nr. 4 HRBestVerpflO Abweichung von Beschaffungsvorschriften


4.1 Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 VerpflO und die ergänzenden Bestimmungen der Nr. 5, Nr. 6.1 und Nr. 6.3 HRBestVerpflO bezwecken eine Begrenzung der Kosten bei marktgerechten Verhältnissen. Von diesen Bestimmungen ist deshalb stets dann abzuweichen, wenn gerade dadurch (z.B. durch Nutzung von Sonderangeboten oder anderen günstiger Quellen) eine Kostensenkung gegenüber den Preisen sonst üblicher Lebensmittel erreicht werden kann.

4.2 Eingeschränkt zugelassene Lebensmittel (vgl. 6.3) dürfen auch verwendet werden, wenn dadurch am Verbrauchstag keine Mehrkosten gegenüber dem letztjährigen durchschnittlichen täglichen Verpflegungsaufwand entstehen.


Nr. 5 HRBestVerpflO Allgemeine Ergänzungen zu § 8 VerpflO


5.1 Die Brotversorgung durch die Bäckereien der Justizvollzugsanstalten ist weiterhin zu nutzen. Soweit einzelne Justizvollzugsanstalten nicht von Anstaltsbäckereien beliefert werden, ist in angemessenen Zeitabständen die Möglichkeit einer Belieferung nach personellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.

5.2 Die Möglichkeiten eigener Wurstherstellung sind im wirtschaftlichen Umfang zu schaffen oder zu erweitern. Justizvollzugsanstalten, die ihre Wurst nicht selbst herstellen, haben ihre Wurst - soweit möglich und wirtschaftlich - von den Justizvollzugsanstalten zu beziehen, die diese herstellen.

5.3 Lagermöglichkeiten (Lagerräume, Kühleinrichtungen und dgl.) zur Ausnutzung von Preisvorteilen bei der Beschaffung (z.B. Einkauf in der kostengünstigen Saison, Sonderangebote usw.) sind im möglichen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Umfang zu schaffen. Auch die Möglichkeit der Anmietung ist zu berücksichtigen.


Nr. 6 HRBestVerpflO Beschaffungsbeschränkungen (zu § 9 VerpflO)


6.1 Die Vorschriften der Beschränkung des Einkaufs auf "Waren mittlerer Art und Güte" nach § 9 Abs. 1 VerpflO bezieht sich auch auf die Auswahl der Sorten bei gleichen Grundarten. So ist z.B. Wild oder Lende keine "mittlerer Art" von Fleisch, Spargel oder andere teure Gemüsesorten keine "mittlerer Art" von Gemüse.

6.2 Als Anstaltskost sind nicht zugelassen:

alkoholhaltige und Alkoholersatz-Getränke,
Bohnenkaffee ohne angemessenen Zusatz von Kaffee-Ersatz,
Cola- und Fruchtsaftgetränke,
Schwarzer Tee

6.3 Eingeschränkt zugelassen (vgl. Nr. 4.2) sind:

Bienenhonig,
Butter,
Feinbackwaren (Kuchen, Brötchen und dgl.) anstelle von Brot,
besondere Fischsorten (z.B. Aal, Karpfen, Lachs und dgl.)
Kakao,
Pilze,
soweit sie nicht etwa nur als Garnierung verwendet werden,
Sahne, Schokolade und Süßigkeiten
sowie ähnliche, im Regelfall teure Lebensmittel. § 19 VerpflO bleibt unberührt.


Nr. 7 HRBestVerpflO Ergänzende Bestimmungen zu § 15, § 16, § 17 und § 20 VerpflO


7.1 Die Rezeptkartei der Deutschen Gesellschaft für Ernährung ist lediglich ein arbeitserleichterndes Hilfsmittel für die Speiseplangestaltung. Sie enthält auch Rezepte, die wegen fehlender Möglichkeiten zur Zubereitung und Ausgabe oder wegen zu hoher Kosten für die Justizvollzugsanstalten nicht in Frage kommen können. Dieses Rezepte sind auszusortieren. Dagegen können andere bewährte Mahlzeiten nach dem Muster der Kartei in die Rezepturendatei übernommen werden.

7.2 Die Erhöhung der Werte der Rezeptkartei zur Erreichung der Sollwerte Energie- und Nährstoffen und der Wegfall einzelner geringer Zusätze sind keine Abweichung von der Rezeptkartei i. S.v. § 20 Abs. 3 Satz 2 VerpflO.


Nr. 8 HRBestVerpflO Ergänzende Bestimmungen zu § 34 VerpflO


Die Verpflegungsrechnung ist zum Ende eines jeden Vierteljahres als Programmausdruck zu erstellen und dem Justizministerium bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar vorzulegen. Hierzu ist es i. d. Regel ausreichend, wenn der Programmausdruck "Essenszahlenstatistik"(SP 240) mit Kurzbrief übersandt wird. Zu wesentlichen Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ist jedoch ergänzend zu berichten.